SATZUNG
der

„Deutschsprachigen Gesellschaft für Kunst und Psychopathologie des Ausdrucks“

(D.G.P.A.)


§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutschsprachige Gesellschaft für Kunst und Psychopathologie des Ausdrucks“ (DGPA).
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§2 
Zweck 

1. Die (DGPA) veranstaltet wissenschaftliche Kongresse, Ausstellungen Sitzungen u. a. in möglichst jährlichem Rhythmus und Turnus zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz. 

2. Die (DGPA) fördert neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Kunst und der Psychopathologie des Ausdrucks durch ihre Tagungen, Ausstellungen und persönliche Kontakte ihrer Mitglieder.

§3 
Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden als 
a) ordentliche Mitglieder: Deutsche, Österreichische und Schweizer Staatsangehörige, die deutsch sprechen und die an den Fragen der Psychopathologie des Ausdrucks interessiert sind, z.B. Ärzte, Psychotherapeuten, Psychologen, Philosophen, Künstler, Theologen, Soziologen, Kunst-, Kultur- und Religions-Historiker, Schriftsteller usw.; 
b) außerordentliche Mitglieder: deutschsprechende natürliche Personen, die an den oben genannten Fragen interessiert und die gewillt sind, die Ziele der (DGPA) zu fördern; 
c) fördernde Mitglieder: juristische Personen, z.B. pharmazeutische Firmen, die an den Bestrebungen der (DGPA) interessiert sind und deren Aufgaben zu unterstützen gedenken; 
d) Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder, die deutschsprechend sind und die, auf Vorschlag des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit ⅔-Mehrheit gewählt werden.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag, dem die Befürwortung eines Mitgliedes der (DGPA) (Pate) beigefügt ist und durch schriftliche Beitrittserklärung des Bewerbers, über deren Annahme das Präsidium ent-scheidet. Die Entscheidung erfolgt schriftlich durch Beschluss. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Pate in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben, die darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. 

3. Die Mitgliedschaft endet durch: 
a) Tod; 
b) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Präsidiums unter Einhaltung einer einjährigen Kündi-gungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären  ist; 
c) Ausschluss: Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss einstimmig durch das Präsidium gefasst, schriftlich begründet, dem Betroffenen vorgelegt werden. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von ei-nem Monat die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die nächste ordentliche Mitgliederversamm-lung befindet darüber mit einfacher Mehrheit.
Eine vorzeitige Kündigung des Betroffenen, unter Ausschluss von § 3 Abs. 3 b ist dem Betroffenen einzuräumen, wobei der Mitgliederversammlung nur der Austritt, aber nicht die Gründe mitzuteilen sind. 

§4 
Beitrag 

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keine Beiträge. 

§5 
Gewinne 

1. Die (DGPA) (e.V.) mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§6 
Organe

Die Organe des Vereins sind: 
1. die Mitgliederversammlung 
2. der Vorstand und 
3. der Erweiterte Vorstand. 

§7 
Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus drei gewählten Präsidenten sowie dem Schatzmeister, die aus den drei Ländern (Bundesrepublik Deutschland, Osterreich, Schweiz) je einer von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Geschäftsführenden Präsidenten. 

3. Der Vorstand bestimmt, welches Präsidialmitglied die Geschäfte des Vereins führen soll, sowie einen Stellver-treter und Protokollführer. 

4. Der Geschäftsführende Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. 

5. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen nur seiner Unterschrift. Er prüft die laufenden Ein- und Ausgaben und erstattet darüber dem Vorstand und der Mitglieder-versammlung Bericht. 

6. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Geschäftsführenden Präsidenten bzw. seinen Stellvertreter. 

§8 
Erweiterter Vorstand 

Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: 
a) den vom Vorstand benannten ehrenamtlichen und wissenschaftlichen Beiräten bzw. korrespondierenden Mit-gliedern;
b) den vom Vorstand bestimmten Mitgliedern mit bestimmter Funktion. 
c) Der Erweiterte Vorstand hat beratende Funktion. Er setzt sich aus den von der Mitgliederversammlung gewähl-ten Mitgliedern zusammen. Er schlägt den jeweils zu ernennenden Träger der PRINZHORN-Medaille vor. 

§9 
Mitgliederrechte 

1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt: 
a) zur Ausübung der in dieser Satzung niedergelegten Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Rechts, Anträge zu stellen; 
b) zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten Bedingungen;
c) zum Stimmrecht. 

2. Die außerordentlichen, fördernden, korrespondierenden und Ehrenmitglieder sind berechtigt: 
a) zum Besuch der Mitgliederversammlung des Vereins ohne Stimmrecht;
b) zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten Bedingungen.

§ 10 
Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst jährlich, mindestens alle zwei Jahre, im allgemeinen Zusammenhang mit einer von dem Verein veranstalteten, wissenschaftlichen Tagung von dem Geschäftsführenden Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. 

2. Die Mitglieder sind, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens vier Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Über die ordnungsgemäße Einladung befindet die Mitgliederversammlung. 

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
a) Wahl des Vorstandes spätestens alle drei Jahre; 
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters und die Entlastung des Vorstandes; 
c) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Mitgliederbeitrages; 
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Anträge der ordentlichen Mitglieder; 
e) Zulassung von Anträgen außerordentlicher Mitglieder; 
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die Frist beträgt zu dieser Einladung mindestens zwei, höchstens vier Wochen. Im Übrigen findet Abs. 2 entsprechende Anwendung. 

5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Geschäftsführende Präsident, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter und bei Verhinderung beider der dritte Präsident. 

6. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Stellvertretung ist unzulässig. 

7. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, wenn zwei Drittel der Erschienenen es verlangen. 

8. Alle Beschlüsse der Mitglieder werden, soweit es nach Gesetz und der Satzung zulässig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführenden Präsidenten. 

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. 

10. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 1 d) erfolgt durch ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
 § 11 
Satzungsänderung 

1. Vorschläge für Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mittels der ordnungsgemäßen Einladung (§ 10 Abs. 2) bekanntgegeben sein. Für Satzungsänderungen findet § 10 Abs. 7 Satz 2 keine Anwendung. 

2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

§ 12 
Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Im Übrigen findet § 10 entsprechende Anwendung. 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von zwei Monaten die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann über die Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen, soweit es etwa eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern etwa geleis-teten Sachanlagen übersteigt, dem Internationalen Roten Kreuz für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung zu stellen. Das zuständige Finanzamt wird dazu vorher befragt.

4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.





In der Mitgliederversammlung vom 20. Oktober 1995 in Bremen beschlossene Fassung. 
Eingetragen im Vereinsregister am 26.02.1996 VR 7337, Amtsgericht München.